Markus Huber
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Allgemeine Geschäfts­­bedingungen Unternehmensberatung

(1) GELTUNGSBEREICH

Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Auf­trags­be­din­gun­gen gel­ten für alle Auf­trä­ge über Beratungs‑, Planungs‑, Orga­ni­sa­ti­ons- und Unter­su­chungs­ar­bei­ten auf Werk­ver­trags­ba­sis, soweit sich nicht aus dem Ange­bot des Auf­trag­neh­mers oder aus schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen der Betei­lig­ten etwas ande­res ergibt.

(2) GEGENSTAND

Gegen­stand des Ver­tra­ges ist eine all­ge­mei­ne Unter­neh­mens­be­ra­tung, die nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Berufs­aus­übung unter Anwen­dung neu­zeit­li­cher Kennt­nis­se und Erfah­run­gen durch­ge­führt wird.

(3) LEISTUNGSUMFANG

Die Auf­ga­ben­stel­lung, die Vor­ge­hens­wei­se und die Art der Arbeits­er­geb­nis­se sind durch das Ange­bot des Auf­trag­neh­mers fest­ge­legt, soweit sie nicht in den schrift­li­chen Ver­ein­ba­run­gen der Betei­lig­ten gere­gelt sind. Äde­run­gen, Ergän­zun­gen oder Erwei­te­run­gen der Auf­ga­ben­stel­lung, der Vor­ge­hens­wei­se und der Art der Arbeits­er­geb­nis­se bedür­fen einer beson­de­ren schrift­li­chen Vereinbarung.

(4) FESTSTELLUNG DER AUFTRAGSBEENDIGUNG

Hat der Auf­trag­neh­mer die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen erbracht, so teilt er dies dem Auf­trag­ge­ber schrift­lich mit. Der Auf­trag gilt als durch­ge­führt und ist beendet,

  1. a) wenn der Auf­trag­neh­mer die schrift­lich nie­der­leg­ten Arbeits­er­geb­nis­se dem Auf­trag­ge­ber über­ge­ben oder die­ser ent­we­der die Über­nah­me schrift­lich bestä­tigt oder die Ergeb­nis­se ver­wer­tet hat oder
  2. b) wenn der Auf­trag­ge­ber einer Mit­tei­lung des Auf­trag­neh­mers gemäß Punkt a) nicht unver­züg­lich, spä­tes­tens inner­halb vier Wochen mit schrift­li­cher Begrün­dung widerspricht.

(5) MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die Tätig­keit des Auf­trag­neh­mers zu unter­stüt­zen, Ins­be­son­de­re schafft der Auf­trag­ge­ber unent­gelt­lich alle Vor­aus­set­zun­gen im Bereich sei­ner Betriebs­sphä­re, die zur Leis­tungs­er­brin­gung erfor­der­lich sind. Soweit der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer gefor­der­te Vor­aus­set­zun­gen vor­ent­hält, hat er dem Auf­trag­neh­mer ent­ste­hen­de War­te­zei­ten, die doku­men­tiert wer­den, geson­dert zu vergüten.

Der Auf­trag­ge­ber steht dafür ein, dass im Rah­men des Auf­tra­ges vom Auf­trag­neh­mer gefer­tig­te Berich­te, Orga­ni­sa­ti­ons­plä­ne, Ent­wür­fe, Zeich­nun­gen, Auf­stel­lun­gen und Berech­nun­gen nur für sei­ne eige­nen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Soweit an den Arbeits­er­geb­nis­sen des Auf­trag­neh­mers Urhe­ber­rech­te ent­stan­den sind, ver­blei­ben die­se bei dem Auftragnehmer.

(6) BESONDERE PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, die Infor­ma­tio­nen über Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nis­se des Auf­trag­ge­bers ver­trau­lich zu behan­deln und auf Wunsch von sei­nen Mit­ar­bei­tern eine ent­spre­chen­de Ver­pflich­tungs­er­klä­rung unter­schrei­ben zu las-sen. Ver­letzt einer der Mit­ar­bei­ter die Ver­pflich­tung, so erfüllt der Auf­trag­neh­mer sei­ne dar­aus gegen­über dem Auf­trag­ge­ber erwach­sen­de Ersatz­pflicht dadurch, dass er sei­ne gegen den Mit­ar­bei­ter ent­ste­hen­den Regress­an­sprü­che dem Auf­trag­ge­ber abtritt.

(7) LOYALITÄTSVERPFLICHTUNG

Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Loya­li­tät. Zu unter­las­sen ist ins­be­son­de­re die Ein­stel­lung oder sons­ti­ge Beschäf­ti­gung von Mit­ar­bei­tern des Ver­trags­part­ners, die in Ver­bin­dung mit der Auf­trags­durch­füh­rung tätig gewe­sen sind, vor Ablauf von zwölf Mona­ten nach Been­di­gung der Zusammenarbeit.

(8) INTERPRETATIONSHILFE ZUR MÄNGELFREIHEIT

Ist das Werk in meh­re­re Abschnit­te (Pha­sen) unter­teilt, so erhält der Auf­trag­ge­ber je nach Arbeits­fort­schritt Arbeits­un­ter­la­gen. Sie die­nen als Infor­ma­ti­on über den jewei­li­gen Pro­jekt­stand. Füh­ren sie nicht zu einer unver­züg­li­chen und begrün­de­ten Bean­stan­dung, so gel­ten die Unter­la­gen als Inter­pre­ta­ti­ons­hil­fe für eine spä­te­re Beur­tei­lung des Ver­trags­ge­gen­stan­des im Hin­blick auf sei­ne Mängelfreiheit.

(9) HONORARE UND KOSTEN

Das Ent­gelt für die Leis­tun­gen des Bera­ters rich­tet sich nach den in den Ein­zel­ver­ein­ba­run­gen fest­ge­leg­ten Sät­zen, soweit in beson­de­ren Fäl­len nicht Abwei­chen­des bestimmt wird.

Sind Fest­prei­se ver­ein­bart, so wird je ein Drit­tel der Auf­trags­sum­me bei Ver­trags­ab­schluss, bei Ablie­fe­rung und bei Abnah­me des Wer­kes fällig.

Die Hono­rar­sät­ze und sons­ti­ge in Rech­nung gestell­te Beträ­ge (z.B. Spe­sen, Neben­kos­ten usw.) ent­hal­ten kei­ne Umsatz­steu­er, die­se wird dem Auf­trag­ge­ber zusätz­lich in Rech­nung gestellt.

Alle Rech­nun­gen sind sofort und ohne Abzug fäl­lig. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz gem. § 247 BGB zu zahlen.

(10) GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

Der Auf­trag­neh­mer hat einen Man­gel dann nicht zu ver­tre­ten, wenn der Man­gel auf der vom Auf­trag­ge­ber gege­be­nen Auf­ga­ben­stel­lung oder der feh­ler­haf­ten bzw. unzu­rei­chen­den Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers (vgl. Punkt 5 die­ser Bedin­gun­gen) beruht; eine etwa­ige Gewähr­leis­tungs­ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers ent­fällt fer­ner, wenn der Auf­trag­ge­ber oder Drit­te ohne Zustim­mung des Auf­trag­neh­mers die Leis­tun­gen oder Tei­le der Leis­tun­gen ver­än­dern. Im Übri­gen gel­ten für die Gewähr­leis­tung die gesetz­li­chen Regelungen.

Scha­den­er­satz­an­sprü­che außer­halb der Gewähr­leis­tung kann der Auf­trag­ge­ber gegen­über dem Auf­trag­neh­mer nur bei Vor­satz oder grob­fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten gel­tend machen. Der Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht bei der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit und bei der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Außer bei Vor­satz, gro­ber Fahr­läs­sig­keit und Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers der Höhe nach auf die bei Ver­trags­schluss typi­scher­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schä­den begrenzt.

(11) VERZUG UND HÖHERE GEWALT

Falls der Auf­trag­neh­mer bei der Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tung in Ver­zug gerät, kann der Auf­trag­ge­ber nach Ablauf einer dem Auf­trag­neh­mer gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen bis zum Frist­ab­lauf nicht erbracht wor­den sind. Ein Ver­zugs­scha­den kann unbe­scha­det der Haf­tung bei Ver­schul­den nicht gel­tend gemacht werden.

Ereig­nis­se höhe­rer Gewalt berech­ti­gen den Auf­trag­neh­mer, die Erfül­lung sei­ner Ver­pflich­tun­gen um die Dau­er der Behin­de­rung und um eine ange­mes­se­ne Anlauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben. Der höhe­ren Gewalt ste­hen Streik, Aus­sper­rung und ähn­li­che Umstän­de gleich, die dem Auf­trag­neh­mer die Leis­tung wesent­lich erschwe­ren oder unmög­lich machen.

Unter­lässt der Auf­trag­ge­ber eine ihm nach Punkt 5 die­ser Bedin­gun­gen oder sonst­wie oblie­gen­den Mit­wir­kung, so ist der Auf­trag­neh­mer nach Set­zen einer ange­mes­se­nen Nach­frist zur Kün­di­gung des Ver­tra­ges berech­tigt. Der Auf­trag­neh­mer behält den Anspruch auf die Ver­gü­tung unter Berück­sich­ti­gung der Bestim­mun­gen des § 642 (2) BGB. Unbe­rührt blei­ben auch die Ansprü­che des Auf­trag­neh­mers auf Ersatz der ihm durch den Ver­zug oder die unter­las­se­ne Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers ent­stan­de­nen Mehr­auf­wen­dun­gen sowie des ver­ur­sach­ten Scha­dens, und zwar auch dann, wenn der Auf­trag­neh­mer von dem Kün­di­gungs­recht kei­nen Gebrach macht.

(12) VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

Die Ver­trags­dau­er bestimmt sich nach der Ver­ein­ba­rung der Ver­trags­be­tei­lig­ten. Der Ver­trag kann jeder­zeit unter Ein­hal­tung einer Frist von acht Wochen durch Kün­di­gungs­schrei­ben des Auf­trag­ge­bers vor­zei­tig been­digt wer­den, wenn betrieb­li­che Grün­de des Auf­trag­ge­bers dies erfor­dern. In die­sem Fal­le regelt sich die Ver­gü­tung des Auf­trag­neh­mers nach Maß­ga­be des § 649 BGB.

(13) SONSTIGES

Der Auf­trag­neh­mer hat neben sei­ner Hono­rar­for­de­rung Anspruch auf Ver­gü­tung sei­ner Aus­la­gen. Er kann ange­mes­se­ne Vor­schüs­se auf Ver­gü­tung und Aus­la­gen­er­satz ver­lan­gen und die Fort­set­zung sei­ner Arbeit von der Befrie­di­gung sei­ner Ansprü­che abhän­gig machen. Eine Bean­stan­dung der Arbei­ten des Auf­trag­neh­mers berech­tigt nicht zur Zurück­hal­tung der Ver­gü­tung ein­schließ­lich der gefor­der­ten Vor­schüs­se und des Aus­la­gen­er­sat­zes. Eine Auf­rech­nung gegen sol­che For­de­run­gen des Bera­ters ist ausgeschlossen.

Ein vor­lie­gen­des Ange­bot gilt für drei­ßig Tage. Ist bis zu die­sem Zeit­punkt kein Ver­trags­ab­schluss erfolgt, ist der Auf­trag­neh­mer an das Ange­bot nicht mehr gebunden.

Es ist aus­schließ­lich deut­sches Recht anzuwenden.

Soll­ten Vor­schrif­ten oder Tei­le von Vor­schrif­ten die­ser Bedin­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, wer­den die übri­gen Bestim­mun­gen hier­durch nicht berührt. Viel­mehr ver­pflich­ten sich die Betei­lig­ten, die unwirk­sa­me oder unwirk­sam gewor­de­nen Bestim­mung durch eine wirk­sa­me Bestim­mung zu erset­zen, die den glei­chen wirt­schaft­li­chen Zweck erzielt.

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